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Mahnverfahren
Das Thema Mahnverfahren wird fr den zuknftigen Unternehmer wohl eines der wichtigsten in seinem Geschftsleben werden, denn der (rechtzeitige) Zahlungseingang von Geldforderungen ist manchmal (ber)lebensnotwendig.
In diesem Zusammenhang ist u.a. das Gesetz zur Beschleunigung flliger Zahlungen wichtig zu kennen. Es ist seit Mai 2000 in Kraft. Die dadurch entstandenen nderungen insbesondere bzgl. des Verzugs und der damit zusammenhngenden Zinsforderungen sind es aber trotzdem wert, im Rahmen der Unternehmerausbildung noch einmal ausdrcklich erwhnt zu werden.
Das Mahnverfahren beginnt damit, dass der Unternehmer eine Geldforderung hat. Frher musste der Unternehmer nach Flligkeit der gestellten Rechnung eine Mahnung schreiben, um den Schuldner in Verzug zu setzen, bevor das Mahnverfahren angestrengt werden durfte und ab welchem Zeitpunkt Zinsen mglich waren zu fordern. Seit Mai 2000 tritt aber nun automatisch Verzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ein, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
Dabei sollte allerdings darauf hingewiesen werden, dass es zwar der Mahnung nicht mehr bedarf, um das Mahnverfahren einzuleiten, im praktischen Geschftsleben und im Hinblick auf eine eventuell gewnschte zuknftige weitere Zusammenarbeit, der Unternehmer aber trotz allem erst eine Zahlungserinnerung (= Mahnung) schicken sollte, bevor er gleich den Mahnbescheid beantragt!
Die Verzugszinsen, die der Unternehmer ohne weiteren Nachweis geltend machen kann, betragen seit Mai 2000 5% ber dem Basissatz der Europischen Zentralbank (der Kurs ist bei der jeweiligen Hausbank zu erfragen). Der Unternehmer kann natrlich aber auch die Erstattung hherer Kreditzinsen fordern, vorausgesetzt er weist zum einen genau die Hhe nach und zum anderen, dass sich die berziehung des Kontos aus der Nichtzahlung der Forderung ergeben hat.
Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens:
Der Glubiger stellt beim zustndigen Mahngericht (bzgl. des seit 1982 eingefhrten automatisierten Mahnverfahrens siehe bersicht auf Seite 2 der Folien) einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (Antragsteller). Dieser wird dem Schuldner (Antraggegner) zugestellt . Jetzt kann der Antraggegner sich entscheiden: Entweder erhebt er innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung keinen Widerspruch, dann kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der dem Antraggegner wiederum zugestellt wird. Erhebt er auch hier innerhalb von zwei Wochen keinen Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskrftig und kann durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.
Der Antraggegner kann aber auch Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erheben. In diesen Fllen wird die Angelegenheit auf Antrag des Antragstellers an ein Zivilgericht abgegeben und es kommt wie bei einer ganz normalen Klage zur Verhandlung vor Gericht. Dort wird dann entschieden, ob die Forderung zu Unrecht erhoben wurde. Wenn sie zu Unrecht erhoben wurde, wird der Anspruch abgewiesen, wenn sie zu Recht erhoben wurde, erhlt der Antragsteller einen Titel, aus dem wiederum vollstreckt werden kann.
Die Vollstreckung geschieht durch einen Gerichtsvollzieher.
Ausbilderinfos
Verlag Heinrich Vogel, Mnchen Oktober 2003
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